Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Kunden und uns zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und
unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in
angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des
Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden. Maßgebend für Art,
Umfang und Zeit für Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche
Auftragsbestätigung.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den
Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der
Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie
sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder
Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.
5. Enthaltene Ertragsprognosen sind softwaregestützt und beruhen auf allgemeinen Klimadaten. Enthaltene Wirtschaftlichkeitsprognosen sind nicht rechtsverbindlich und beruhen auf automatisierten Programmen. Es handelt sich hierbei lediglich um Schätzungen. Persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden. Für Softwarefehler oder Fehler bei deren Verwendung übernimmt Complan-Energy keine Gewähr. Eine genaue Wirtschaftlichkeitsberechnung kann nur ein Steuerberater fertigen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise "ab Lager", einschließlich einfacher Verpackung, jedoch
ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, sonstiger Nebenkosten und am
Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Wechselkurs- oder
Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen
nachweisen.
3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den
Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden -unbeschadet weitergehender
Ansprüche- Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnet. Ein nicht kaufmännischer Geschäftspartner hat
Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen.
6. Bei Verzug des Kunden, Wechselprotesten u. a. begründeten Zweifeln an seiner
Zahlungsfähigkeit werden alle offen stehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung
fällig.
7. Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlungsstatt geleistet angesehen. Es
werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne
Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont und Nebenspesen gehen zu
Lasten des Kunden.
8. Der Kunde hat der Firma COMPLAN-Energy vor Vertragsschluss seine Liquidität
entweder durch Bargeldnachweis oder die Finanzierungszusage einer Bank in der
seiner Bestellung entsprechenden Höhe nachzuweisen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund
von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder
Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei
denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von
Interesse.
5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die
rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten voraus.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns
entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Kunden über.
7. Die gesicherte Anlieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Sollte bei
Anlieferung der PV-Anlage kein Mitarbeiter der Firma COMPLAN-Energy anwesend
sein, ist der Kunde dazu verpflichtet, die Ware entgegenzunehmen und auf
äußerliche Unversehrtheit zu prüfen. Äußerliche Mängel sind auf dem
Lieferschein zu vermerken und der Firma COMPLAN-Energy unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung oder der Transport mit eigenen
Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des
Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
ihn über.
§ 6 Mängelhaftung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff HBG. Ist er
Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der
(Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom
Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler
und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma geltend
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
rügen.
2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der
Anspruch des Geschäftspartners, soweit es sich nicht um einen Verbraucher i. S.
d. § 13 BGB handelt, auf Nacherfüllung beschränkt, wobei die Firma nach ihrer
Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann, den Mangel am
Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung
zweimal fehl, kann der Geschäftspartner Minderung oder Rücktritt vom Vertrag
verlangen. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im
Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist
geltend gemacht wird. Der kaufmännische Geschäftspartner hat zu beweisen, dass
im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag, der nicht kaufmännische
Geschäftspartner hat diesen Nachweis erst nach Ablauf der ersten 6 Monate zu
führen.
3. Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung der
Firma Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten
Gegenständen vom Geschäftspartner oder einem Dritten vorgenommen werden,
Nachbesserungsarbeiten durch den Geschäftspartner oder Dritte erschwert werden,
die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung der Firma erfolgt oder ein Mangel auf
unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu
führen ist.
4. Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängelansprüche
binnen zwölf Monaten nach Anlieferung der Geräte beim Geschäftspartner. Bei
einem Geschäftpartner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei
gebrauchten Sachen eine 12-monatige Gewährleistungsfrist, bei neuen Sachen eine
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Anlieferung der Geräte beim Geschäftspartner.
Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
(Rückgriffsansprüche, Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtversetzung sowie
arglistiges Verschweigen des Mangels). Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5. Schadensersatzansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss
von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eventuelle Schadensersatzansprüche für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, dürfen jedoch die Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht
überschreiten , soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Auch solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, soweit der Geschäftspartner
nicht Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen, in denen der Teil B der VOB insgesamt einbezogen
ist.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist
-ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt der Firma "COMPLAN-Energy"
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zur deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartung- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß $ 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig 87499
Wildpoldsried, Gerichtsstand ist Kempten. Soweit der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
87499 Wildpoldsried, Oktober 2010